Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 172

§ 172 – Betriebsmittel

(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten, normal normal zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. normal normal normal arabic (2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.

Kurz erklärt

  • Betriebsmittel dürfen nur für gesetzlich erlaubte Aufgaben und Verwaltungskosten verwendet werden.
  • Sie können auch zur Auffüllung von Rücklagen und zur Bildung von Verwaltungsvermögen genutzt werden.
  • Die Ausgaben müssen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bleiben.
  • Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des vorherigen Kalenderjahres nicht überschreiten.
  • Dies gilt bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.